Päpstliche
Kommission Ecclesia Dei
Instruktion
über die Ausführung des als Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum
von Papst Benedikt XVI.
1. Das am 7. Juli 2007 als Motu Proprio
erlassene Apostolische Schreiben Summorum Pontificum von Papst
Benedikt XVI., das am 14. September 2007 in Kraft getreten ist, hat der
ganzen Kirche den Reichtum der römischen Liturgie besser zugänglich gemacht.
2. Mit diesem Motu Proprio hat Papst Benedikt
XVI. ein universalkirchliches Gesetz erlassen, um den Gebrauch der römischen
Liturgie, wie sie 1962 in Geltung war, neu zu regeln.
3. Der Heilige Vater ruft darin zuerst die
Sorge der Päpste um die Pflege der heiligen Liturgie und um die Anerkennung
der liturgischen Bücher in Erinnerung und bekräftigt dann ein Prinzip der
Tradition, das seit unvordenklicher Zeit anerkannt und auch in Zukunft zu
bewahren ist: „Jede Teilkirche muss mit der Gesamtkirche nicht nur
hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen,
sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und
ununterbrochenen Überlieferung empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind,
nicht nur um Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt
weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche
entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi)".1
4. Der Heilige Vater erinnert zudem an jene
Päpste, die sich in herausragender Weise für dieses Anliegen eingesetzt
haben, besonders an den heiligen Gregor den Großen und den heiligen Pius V.
Der Papst unterstreicht auch, dass in der Geschichte der liturgischen Bücher
das Missale Romanum, das im Lauf der Zeit bis zum seligen Papst
Johannes XXIII. verschiedene Erneuerungen erfahren hat, einen besonderen
Platz einnimmt. Im Gefolge der liturgischen Reform nach dem II.
Vatikanischen Konzil hat Papst Paul VI. im Jahr 1970 ein neues Messbuch für
die Kirche des lateinischen Ritus approbiert, das dann in verschiedene
Sprachen übersetzt worden ist. Papst Johannes Paul II. hat im Jahr 2000
dessen dritte Ausgabe promulgiert.
5. Verschiedene Gläubige, die im Geist der
liturgischen Formen vor dem II. Vatikanischen Konzil geprägt worden sind,
haben den innigen Wunsch ausgesprochen, die alte Tradition zu bewahren.
Daher hat Papst Johannes Paul II. mit dem von der Heiligen Kongregation für
den Gottesdienst 1984 erlassenen Spezialindult Quattuor abhinc annos
die Erlaubnis erteilt, den Gebrauch des vom seligen Papst Johannes XXIII.
promulgierten römischen Messbuchs unter bestimmten Bedingungen wieder
aufzunehmen. Darüber hinaus ersuchte Papst Johannes Paul II. mit dem Motu
Proprio Ecclesia Dei von 1988 die Bischöfe, diese Erlaubnis allen
Gläubigen, die darum bitten, großzügig zu gewähren. In diese Linie stellt
sich Papst Benedikt XVI. mit dem Motu Proprio Summorum Pontificum,
das einige wesentliche Kriterien für den Usus antiquior des römischen
Ritus angibt, die hier in Erinnerung gerufen werden sollen.
6. Die Texte des römischen Messbuchs von
Papst Paul VI.. und des Missale, das in letzter Ausgabe unter Papst Johannes
XXIII. erschienen ist, sind zwei Formen der römischen Liturgie, die
„ordentliche" (forma ordinaria) beziehungsweise „außerordentliche"
Form (forma extraordinaria) genannt werden. Dabei handelt es sich um
zwei Gebrauchsweisen des einen römischen Ritus, die nebeneinander stehen.
Beide Formen sind Ausdruck derselben lex orandi der Kirche. Wegen
ihres ehrwürdigen und langen Gebrauchs muss die außerordentliche Form mit
gebührender Achtung bewahrt werden.
(2021 aufgehoben)
7. Das Motu Proprio Summorum Pontificum
wird von einem Brief begleitet, den der Heilige Vater am selben Tag (7. Juli
2007) an die Bischöfe gerichtet hat. Darin gibt er zusätzliche Erklärungen
über die Angemessenheit und die Notwendigkeit des Motu Proprio; es ging
darum, eine Lücke zu schließen und den Gebrauch der römischen Liturgie, die
1962 in Geltung war, neu zu regeln. Dies wurde vor allem deswegen
erforderlich, weil es zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Messbuchs nicht
als nötig erachtet worden war, den Gebrauch der 1962 geltenden Liturgie
durch entsprechende Richtlinien zu regeln. Da die Zahl der Gläubigen
zunimmt, die darum bitten, die außerordentliche Form gebrauchen zu können,
ist es notwendig geworden, darüber einige Normen zu erlassen.
Unter anderem hält Papst Benedikt XVI.
fest: „Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen
Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und
Fortschritt, aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt
auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar
schädlich sein".2
8. Das Motu Proprio Summorum Pontificum
stellt einen wichtigen Ausdruck des Lehramtes des Papstes und der ihm
eigenen Sendung (munus) dar, die heilige Liturgie der Kirche zu
regeln und zu ordnen,3 und zeigt seine pastorale Sorge als
Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche.4 Sein
Schreiben hat folgende Ziele:
a) allen Gläubigen die römische Liturgie im
Usus antiquior anzubieten, da sie ein wertvoller Schatz ist, den es
zu bewahren gilt;
b) den Gebrauch der forma extraordinaria
all jenen wirklich zu gewährleisten und zu ermöglichen, die darum bitten.
Dabei ist vorausgesetzt, dass der Gebrauch der 1962 geltenden römischen
Liturgie eine Befugnis ist, die zum Wohl der Gläubigen gewährt worden ist
und daher zugunsten der Gläubigen, an die sie sich primär richtet, ausgelegt
werden muss; (2021 aufgehoben)
c) die Versöhnung innerhalb der Kirche zu
fördern.
II.
Aufgaben der Päpstlichen Kommission
Ecclesia Dei (2021 aufgehoben)
9. Der Heilige Vater hat der Päpstlichen
Kommission Ecclesia Dei für den Bereich ihrer Zuständigkeit
ordentliche, stellvertretende Hirtengewalt verliehen, insbesondere für die
Aufsicht über die Einhaltung und die Anwendung der Vorschriften des Motu
Proprio Summorum Pontificum (vgl. Art. 12).
10. § 1. Über die besonderen Befugnisse
hinaus, die ihr von Papst Johannes Paul II. verliehen und die von Papst
Benedikt XVI. bestätigt worden sind (vgl. Motu Proprio Summorum
Pontificum, Art. 11-12), übt die Päpstliche Kommission diese
Hirtengewalt auch dadurch aus, dass sie als hierarchischer Oberer die ihr
rechtmäßig vorgelegten Rekurse gegen einzelne Verwaltungsakte von Ordinarien
entscheidet, die dem Motu Proprio zu widersprechen scheinen.
§ 2. Die Dekrete, mit denen die Päpstliche
Kommission diese Rekurse entscheidet, können ad normam iuris beim
Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur angefochten werden.
11. Es kommt der Päpstlichen Kommission
Ecclesia Dei zu, nach vorheriger Approbation durch die Kongregation für
den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die etwaige Herausgabe der
liturgischen Texte für die forma extraordinaria des römischen Ritus
zu sorgen.
III.
Besondere Normen
12. Diese Päpstliche Kommission erlässt
nach Abschluss der Erkundigungen bei den Bischöfen der Welt kraft der
Autorität, die ihr verliehen worden ist, und der Befugnisse, die sie
besitzt, gemäß can. 34 des Codex des kanonischen Rechtes die vorliegende
Instruktion, um die rechte Interpretation und Anwendung des Motu Proprio
Summorum Pontificum zu gewährleisten.
Die Zuständigkeit der Diözesanbischöfe
13. Nach dem Codex des kanonischen Rechtes
müssen die Diözesanbischöfe über das gottesdienstliche Leben wachen, damit
das Wohl der Gläubigen gesichert ist und in ihrer Diözese alles sich in
Ruhe, Würde und Frieden vollzieht.5 Sie sollen dabei stets der
Gesinnung (mens) des Papstes folgen, die im Motu Proprio Summorum
Pontificum klar zum Ausdruck kommt.6
Im Fall von
Auseinandersetzungen oder begründeten Zweifeln über gottesdienstliche Feiern
in der forma extraordinaria wird die Päpstliche Kommission
Ecclesia Dei entscheiden. (2021
aufgehoben)
14. Nach Maßgabe des Motu Proprio
Summorum Pontificum ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, die notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung der forma extraordinaria des
römischen Ritus zu gewährleisten.
(2021 aufgehoben)
Der coetus fidelium
(vgl. Motu Proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 1)
15. Ein coetus fidelium („Gruppe von
Gläubigen") kann dann als stabiliter existens („dauerhaft bestehend")
im Sinn von Art. 5 § 1 des Motu Proprio Summorum Pontificum
betrachtet werden, wenn er aus einigen Angehörigen einer bestimmter Pfarrei
besteht, die sich aufgrund der Verehrung für die Liturgie im Usus
antiquior zusammengefunden haben, auch nach der Veröffentlichung des
Motu Proprio, und die darum bitten, dass die außerordentliche Form in der
Pfarrkirche oder in einem Oratorium oder einer Kapelle gefeiert werde. Ein
solcher coetus kann auch aus Personen bestehen, die aus verschiedenen
Pfarreien oder Diözesen stammen und die zu diesem Zweck in einer bestimmten
Pfarrkirche, einem Oratorium oder einer Kapelle zusammenkommen.
(2021 aufgehoben)
16. Für den Fall, dass ein Priester mit
einigen Personen gelegentlich in eine Pfarrkirche oder in ein Oratorium
kommt, um in der forma extraordinaria nach Art. 2 und 4 des Motu
Proprio Summorum Pontificum zu zelebrieren, soll der Pfarrer, der
Kirchenrektor oder der für eine Kirche verantwortliche Priester diese Feier
zulassen, wobei freilich die Erfordernisse der regulär festgelegten
Gottesdienstordnung in der jeweiligen Kirche zu beachten sind.
17. § 1. Für Entscheidungen in Einzelfällen
soll sich der Pfarrer, der Rektor oder der für eine Kirche verantwortliche
Priester von seiner Klugheit sowie von seelsorgerischem Eifer und vom Geist
großzügiger Gastfreundschaft leiten lassen.
§ 2. Wenn es sich um kleinere Gruppen
handelt, soll man sich an den Ortsordinarius wenden, um eine Kirche zu
finden, in der diese Gläubigen sich versammeln und solche Gottesdienste
mitfeiern können. Auf diese Weise soll den Gläubigen die Teilnahme
erleichtert und eine würdigere Feier der heiligen Messe gewährleistet
werden. (2021 aufgehoben)
18. Auch an Heiligtümern und
Wallfahrtsorten soll den Pilgergruppen, die darum bitten, die Feier in der
forma extraordinaria ermöglicht werden, wenn ein geeigneter Priester
zur Verfügung steht (vgl. Motu Proprio Summorum Pontificum, Art. 5 §
3).
19. Die Gläubigen, die Gottesdienste in der
forma extraordinaria erbitten, dürfen nicht Gruppen unterstützen oder
angehören, welche die Gültigkeit oder Erlaubtheit der heiligen Messe oder
der Sakramente in der forma ordinaria bestreiten und/oder den Papst
als Obersten Hirten der Gesamtkirche ablehnen.
Der sacerdos idoneus
(vgl. Motu Proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 4)
20. Im Bezug auf die Frage nach den
notwendigen Voraussetzungen dafür, dass ein Priester für „geeignet" gehalten
werden kann, um in der forma extraordinaria zu zelebrieren, ist
Folgendes zu beachten:
a) Jeder Priester, der nach Kirchenrecht
nicht daran gehindert ist, muss als geeignet betrachtet werden, die heilige
Messe in der forma extraordinaria zu feiern.7
(2021 aufgehoben)
b) Bezüglich des Gebrauchs der lateinischen
Sprache ist eine grundlegende Kenntnis erforderlich, die es erlaubt, die
Worte richtig auszusprechen und deren Bedeutung zu verstehen.
c) Bezüglich der Vertrautheit mit dem
Ablauf des Ritus sind jene Priester als geeignet zu vermuten, die von sich
aus in der forma extraordinaria zelebrieren wollen und diese bereits
früher verwendet haben. (2021
aufgehoben)
21. Die Ordinarien werden ersucht, dem
Klerus die Möglichkeit zu bieten, eine angemessene Hinführung zu den Feiern
der forma extraordinaria zu erhalten. Dies gilt auch für die
Seminare, die für eine geeignete Ausbildung der zukünftigen Priester durch
das Studium der lateinischen Sprache sorgen müssen8 und, wenn die
pastoralen Erfordernisse dies nahelegen, die Möglichkeit bieten sollen, die
forma extraordinaria des Ritus zu erlernen.
(2021 aufgehoben)
22. In Bistümern, wo es keine geeigneten
Priester gibt, können die Diözesanbischöfe die Mitarbeit von Priestern der
Institute erbitten, die von der Päpstlichen Kommission
Ecclesia Dei
errichtet worden sind, sei es für die Feier von Gottesdiensten, sei es für
das eventuelle Erlernen derselben.
(2021 aufgehoben)
23. Das Motu Proprio gewährt jedem Welt-
und Ordenspriester die Erlaubnis, die Messe sine populo (oder mit
Beteiligung nur eines Messdieners) in der forma extraordinaria des
römischen Ritus zu feiern (vgl. Motu Proprio Summorum Pontificum,
Art. 2). Daher brauchen die Priester für solche Feiern gemäß dem Motu
Proprio Summorum Pontificum keinerlei besondere Erlaubnis ihrer
Ordinarien oder Oberen. (2021
aufgehoben)
Die liturgische und kirchliche Disziplin
24. Die liturgischen Bücher der forma
extraordinaria sind nach ihren eigenen Vorschriften zu gebrauchen. Alle,
die nach der forma extraordinaria des römischen Ritus zelebrieren
wollen, müssen die entsprechenden Rubriken kennen und sind dazu
verpflichtet, diese bei den gottesdienstlichen Feiern genau zu beachten.
25. In das Missale von 1962 können und
müssen neue Heilige und einige neue Präfationen eingefügt werden.9
Dazu werden eigene Regelungen erlassen werden.
26. Wie in Art. 6 des Motu Proprio
Summorum Pontificum vorgesehen, können die Lesungen der heiligen Messe
nach dem Missale von 1962 entweder nur auf Latein oder auf Latein und in
einer volkssprachlichen Übersetzung oder, in gelesenen Messen, nur in der
Volkssprache vorgetragen werden.
(2021 aufgehoben)
27. Im Bezug auf die mit der Feier der
Messe verbundenen disziplinarischen Regelungen finden die Vorschriften des
geltenden Codex des kanonischen Rechtes Anwendung.
28. Das Motu Proprio Summorum Pontificum
ist darüber hinaus ein Spezialgesetz und derogiert daher für den ihm
eigenen Bereich von jenen nach 1962 erlassenen Gesetzen, die sich auf die
heiligen Riten beziehen und unvereinbar sind mit den Rubriken der
liturgischen Bücher, die 1962 in Kraft waren.
Firmung und heilige Weihen
29. Das Motu Proprio Summorum Pontificum
(vgl. Art. 9 § 2) hat die Erlaubnis bekräftigt, für den Ritus der
Firmung die alte Formel zu verwenden. Daher ist es nicht erforderlich, in
der forma extraordinaria die erneuerte Formel aus dem Ordo
Confirmationis von Paul VI. zu gebrauchen.
30. Im Bezug auf Tonsur, niedere Weihen und
Subdiakonat hat das Motu Proprio Summorum Pontificum keinerlei
Veränderung der Vorschriften des Codex des kanonischen Rechtes von 1983
eingeführt. Folglich gilt in den Instituten des geweihten Lebens und in den
Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission
Ecclesia Dei unterstehen: Derjenige, der ewige Gelübde abgelegt hat oder
einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens endgültig
eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe als Kleriker
diesem Institut beziehungsweise dieser Gesellschaft inkardiniert, nach
Vorschrift von can. 266 § 2 des Codex des kanonischen Rechtes.
31. Nur in den Instituten des geweihten
Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der
Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen, und in jenen, die
weiterhin die liturgischen Bücher der forma extraordinaria verwenden,
ist der Gebrauch des Pontificale Romanum von 1962 für die Spendung
der niederen und höheren Weihen erlaubt.
Breviarium Romanum
32. Den Klerikern wird gemäß Art. 9 § 3 des
Motu Proprio Summorum Pontificum die Möglichkeit gegeben, das
Breviarium Romanum zu verwenden, das 1962 in Geltung war. Es muss
vollständig und in lateinischer Sprache gebetet werden.
Die drei österlichen Tage
33. Der coetus fidelium, welcher der
früheren liturgischen Tradition folgt, kann auch die drei österlichen Tage
in der forma extraordinaria feiern, sofern ein geeigneter Priester
vorhanden ist. Wenn keine Kirche oder Kapelle ausschließlich für diese
Gottesdienste zur Verfügung steht, sollen der Pfarrer oder der Ordinarius in
Abstimmung mit dem geeigneten Priester günstige Lösungen suchen, ohne eine
eventuelle Wiederholung der Gottesdienste des österlichen Triduum
auszuschließen.
Die Riten der Ordensgemeinschaften
34. Der Gebrauch der eigenen liturgischen
Bücher der Ordensgemeinschaften, die 1962 in Geltung waren, ist gestattet.
Pontificale Romanum
und Rituale Romanum
35. Der Gebrauch des Pontificale Romanum
und des Rituale Romanum wie auch des Caeremoniale Episcoporum,
die 1962 in Geltung waren, ist nach Nr. 28 dieser Instruktion erlaubt,
unbeschadet der Vorschrift in Nr. 31.
Papst
Benedikt XVI.
hat in der dem unterzeichneten Präsidenten der Päpstlichen Kommission
Ecclesia Dei am 8. April 2011 gewährten Audienz die vorliegende Instruktion
gutgeheißen und deren Veröffentlichung angeordnet.
Rom, am Sitz der Päpstlichen Kommission
Ecclesia Dei, am 30. April 2011, Gedenktag des hl. Pius V.
William Kardinal Levada
Präsident
Prälat Guido Pozzo
Sekretär
_______________
1 Benedikt
XVI., Apostolisches Schreiben Motu Proprio Summorum Pontificum, I:
AAS 99 (2007) 777; vgl. Grundordnung des Römischen Messbuchs, 3.
Auflage 2002, Nr. 397.
2 Benedikt
XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu Proprio
über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform
(7. Juli 2007): AAS 99 (2007) 798.
3 Vgl.
CIC, can. 838 §§ 1 und 2.
4
Vgl. CIC, can. 331.
5 Vgl.
CIC, cann. 223 § 2; 838 § 1 und § 4.
6
Vgl. Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe
anlässlich der Publikation des Motu Proprio über die Liturgie in ihrer
Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 799.
7 Vgl.
CIC, can. 900 § 2.
8 Vgl.
CIC, can. 249; II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum
Concilium, 36; Erklärung Optatam totius, 13.
9
Vgl. Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe
anlässlich der Publikation des Motu Proprio über die Liturgie in ihrer
Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 797.
[00711-05.01] [Originalsprache: Latein]
zur Quelle auf der Webseite des Heiligen Stuhls
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