Soll ein hohes Fest welches am jeweiligen Ort kein staatlicher Feiertag ist
am vorherigen oder nachfolgenden Sonntag "vor-" oder "nachgefeiert" werden
spricht man von einer "äußeren Festfeier".
Für die äußere Feier
(solemnitas exterior) von Festen an Sonntagen gelten (für die überlieferte
Liturgie) die Rubriken von 1962. In manchen Diözesen sieht der
Diözesankalender die äußere Feier eines Festen von Rechts wegen vor (z.B.
Erzdiözese Köln das Fest Mariä Himmelfahrt am 3. Sonntag im August).
Die Bestimmungen von 1962 lauten im einzelnen (entnommen aus: Wilhelm Lurz,
Einführung in die neuen Rubriken, S. 50 f.):
"Das Recht auf äußere
Festfeier 'ipso iure' (d.h. ohne spezielles Indult des Hl Stuhles) steht
folgenden Festen zu:
a) dem Fest des Heiligsten Herzens Jesu (3.
Sonntag nach Pfingsten); b) dem Fest Maria vom Rosenkranz (am 1.
Sonntag im Oktober); c) den Tagen 1. und 2. Klasse, die mit einer
besonderen liturgischen Feierlichkeit verbunden sind (Kerzenweihe an Mariä
Lichtmeß, Aschenweihe am Aschermittwoch), wenn dieser Feierlichkeit mit
Billigung des Hl. Stuhles auf den Sonntag verlegt wird; d) dem Fest
des Hauptpatrons der Diözese, des Landes oder der Stadt; e) dem
Dedikations- (=Kirchweih-) fest der eigenen Kirche; (...) f) dem
Titelfest (Patrozinium) der eigenen Kirche; g) dem Titelfest eines
religiösen Ordens oder einer Kongregation; h) dem Fest des Stifters
eines religiösen Ordens oder einer Kongregation, sofern er kanonisiert ist;
i) den Fest 1. und 2. Klasse, die mit besonders großem Volkszulauf (cum
peculiari populi concursu) gefeiert zu werden pflegen, ein Tatbestand,
worüber der Ordinarius zu entscheiden hat.
Die äußere Festfeier der
oben genannten Fest darf künftig entweder am treffenden Kalendertag
stattfinden oder am unmittelbar vorausgehenden oder nachfolgenden Sonntag.
Ausgenommen sind lediglich die beiden unter c) genannten Tage, deren äußere
Feier auf die eine Messe an dem betreffenden Sonntag beschränkt bleibt."
Soweit Prälat Lurz. - Liegen entsprechende Entscheidungen des Hl. Stuhls
oder des Ordinarius (z.B. den unter i) genannten Punkt betreffend) nicht
vor, so hat die äußere Feier zu unterbleiben.
Äußere Feier und "Rubrik 360"
An den meisten Messorten der Missa Tridentina wird an Sonntagen eine Hl.
Messe angeboten; selten einmal sind es zwei Hl. Messen. An den ganz wenigen
glücklichen Orten, an denen mehr als zwei Hl. Messen am Sonntag zelebriert
werden, gilt die Rubrik 360 des Missale Romanum:
360. De
festo cuius fit solemnitas externa, celebrari potest una Missa in cantu et
altera lecta, vel duae Missae lectae, tamquam votivae II classis, excepto
casu de quo n, 358 c.
Oder kurzgefasst: "Ferner dürfen nie mehr als zwei Messen von der äußeren
Feier gelesen werden." (Müller-Frei, Riten & Rubrikenbuch)